SR 210]), am Grundstück Nr. 1000 begründet werde. Anschliessend sollte die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst und die Stockwerkeinheiten auf die einzelnen Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer übertragen werden. Für die Zuteilung gingen diese von ihrem Anteil am Wert der Parzelle Nr. 1000 vor der neu erstellten Überbauung und den übernommenen Baukosten aus und berechneten so die einzelnen Anteile am Gesamtwert. Entsprechend übernahm E. die Stockwerkeinheit Nr. 1000-13 und den Miteigentumsanteil Nr. 1000-14-14 im Wert von Fr. 930‘000.– , wobei seine Investition Fr. 714‘000.– betrug. F. wurden die Stockwerkeinheit Nr. 1000-11 und