Das bedeutet, der Beschwerdeführerin standen im internen Verhältnis 4/6 Wertanteile, und E. sowie F. je 1/6 Wertanteile an der Parzelle Nr. 1000 zu. Die Miteigentümergemeinschaft überbaute die Parzelle Nr. 1000 mit einem neuen Mehrfamilienhaus, für das sich die Baukosten auf Fr. 6‘004‘000.– beliefen. Mit öffentlicher Urkunde vom 25. Juni 2014 beantragte die Miteigentümergesellschaft, dass die Miteigentumsanteile aufgehoben und gleichzeitig Stockwerkeigentum, also als Sonderrecht ausgestaltete Miteigentumsanteile (vgl. Art. 712a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), am Grundstück Nr. 1000 begründet werde.