Ist der Realteilungsanspruch dagegen höher als der festgesetzte Anrechnungswert des übernommenen Grundstückes, liegt keine Ausgleichsleistung vor, die besteuert werden könnte (vgl. Rundschreiben vom 5. Januar 1973 an die Grundbuchämter des Kantons Bern in BN 1973 S. 94 ff.). Ursprünglich stand das Stammgrundstück Nr. 1000 je zur Hälfte im Miteigentum, wobei sich das Teilgrundstück Nr. 1000-1 im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft B. und C. befand und die Beschwerdeführerin am Teilgrundstück Nr. 1000- 2 Alleineigentum innehatte. Das bedeutet, der Beschwerdeführerin standen im internen Verhältnis 4/6 Wertanteile, und E. sowie F. je 1/6 Wertanteile an der Parzelle Nr. 1000 zu.