Der Anrechnungswert wird anschliessend dem Realteilungsanspruch bzw. dem ideellen Anteil der einzelnen Partei gegenübergestellt. Ist der Anrechnungswert für ein Grundstück, das eine Partei übernimmt, höher als deren Realteilungsanspruch, so stellt die Differenz eine für die Handänderungssteuer relevante Ausgleichsleistung dar. Ist der Realteilungsanspruch dagegen höher als der festgesetzte Anrechnungswert des übernommenen Grundstückes, liegt keine Ausgleichsleistung vor, die besteuert werden könnte (vgl. Rundschreiben vom 5. Januar 1973 an die Grundbuchämter des Kantons Bern in BN 1973 S. 94 ff.).