3.2 Eine Realteilung im Sinne von Art. 9 HG liegt vor, wenn ein Gesamt- oder Miteigentumsverhältnis in der Art aufgelöst wird, dass das Grundeigentum auf die Beteiligten aufgeteilt und in deren Alleineigentum übertragen wird. Die Ausgleichsleistung wird in der Regel so ermittelt, dass die Parteien zunächst die Anrechnungswerte der in die Realteilung einbezogenen bernischen Grundstücke festsetzen. Der Anrechnungswert wird anschliessend dem Realteilungsanspruch bzw. dem ideellen Anteil der einzelnen Partei gegenübergestellt.