4 Wert von Fr. 5‘540‘000.– übernommen habe. Gemessen am Gesamtwert des Grundstückes von Fr. 7‘300‘000.– entspreche ihr Anteil von 2/3 einem Betrag von Fr. 4‘866‘666.65. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Differenz zwischen den ursprünglichen und heutigen Eigentumsverhältnissen an der Parzelle Nr. 1000 allein aus den Mehrinvestitionen ihrerseits ergeben habe, weshalb sie nicht als Ausgleichsleistung zu werten sei.