Das Grundbuchamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei im Rahmen der Realteilung hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu einer Mehrzuteilung in der Höhe von Fr. 673‘333.35 gekommen, welche als Ausgleichsleistung zu werten sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Eigentumsanteile im