3. 3.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Grundbuchamt gehen davon aus, dass die Aufhebung der Miteigentumsblätter mit gleichzeitiger Begründung und Aufteilung von Stockwerkeigentum einen handänderungssteuerrelevanten Sachverhalt darstellt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die überproportionale Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Baukosten als Ausgleichsleistung zu bewerten ist. Das Grundbuchamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei im Rahmen der Realteilung hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu einer Mehrzuteilung in der Höhe von Fr. 673‘333.35 gekommen, welche als Ausgleichsleistung zu werten sei.