Der Vortrag des Regierungsrates (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43) führt dazu lediglich aus, in Art. 9 würden die bisher in Art. 10 enthaltenen Bestimmungen über die Realteilung zusammengefasst, wobei eine Klarstellung und Anpassung an die Praxis erfolge. Realteilungen sollten demnach nicht durch Abgaben erschwert werden, unter Vorbehalt einer Steuerumgehung.