Für Realteilungen gemeinschaftlichen Eigentums enthält Art. 9 HG eine Sonderregelung, wonach die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben wird, wenn die ganze oder die teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft erfolgt. Diese Steuerbefreiung wurde im Jahre 1970 eingeführt, um Realteilungen nicht durch Abgaben zu erschweren. Das geltende HG hat das Steuerprivileg für Realteilungen in Art. 9 übernommen, aber neu formuliert. Der Vortrag des Regierungsrates (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43) führt dazu lediglich aus, in Art.