6 Satz 1 HG). Die Gegenleistung besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die der Erwerber oder die Erwerberin dem Veräusserer oder der Veräusserin oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat (Art. 6 Satz 2 HG; praktisch gleich lautend bereits Art. 7 des bis 30. September 1992 geltenden Gesetzes vom 15. November 1970 betreffend die Handände- rungs- und Pfandrechtsabgaben [aHPAG; GS 1970 S. 332]). Für Realteilungen gemeinschaftlichen Eigentums enthält Art.