2. Bei Handänderungen von Grundstücken ist eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 HG). Objekt dieser Rechtsverkehrssteuer ist der zivilrechtliche Eigentumsübergang (Art. 5 Abs. 1 Bst. a), dem in Art. 5 Abs. 2 HG weitere Rechtsgeschäfte gleichgestellt werden, wie beispielsweise die Änderung im Personenbestand oder im Beteiligungsumfang einer Gemeinschaft zu gesamter Hand. Steuerpflichtig ist der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin (Art. 2 HG). Die Handänderungsteuer wird aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen (Art. 6 Satz 1 HG).