Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 4. November 2014 verlangt. Der Einsprache ist voller Devolutiveffekt zugekommen, und die Einspracheverfügung vom 5. Januar 2015 ist an die Stelle der Verfügung vom 4. November 2014 getreten. Anfechtungsobjekt bildet damit ausschliesslich die Einspracheverfügung vom 3 5. Januar 2015 (vgl. Art. 53 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).