1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch die angefochtene Einspracheverfügung beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 4. November 2014 verlangt.