Die Beschwerdeführerin hält in der Stellungnahme vom 27. März 2015 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Aufgrund der von ihr geleisteten Mehrinvestitionen habe sie zwar einen grösseren Anteil am Gesamtwert des Mehrfamilienhauses zugeteilt erhalten. Die Wertverschiebung sei jedoch ohne Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien erfolgt, weshalb es an der gemäss Art. 6 HG verlangten Gegenleistung fehle. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: