C. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts vom 5. Januar 2015 erhebt D., vertreten durch Rechtsanwalt und Notar G., am 3. Februar 2015 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie beantragt die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 4. November 2014 sowie die Rückerstattung der bereits bezahlten Fr. 12‘120.– zuzüglich Zins. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2015 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.