Durch die überproportionale Beteiligung an den Baukosten habe die Einsprecherin eine die Wertverschiebung ausgleichende Gegenleistung erbracht. Die Differenz zwischen ihrem an die gesamten Baukosten erbrachten Beitrag und dem ihrem Mit- 2 eigentumsanteil entsprechend zu erbringenden Beitrag stelle die Ausgleichsleistung dar.