Es erwog, gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) werde die Handänderungssteuer bei der ganzen oder teilweisen Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder (Realteilung) nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben. Wertverschiebungen bei der Realteilung seien steuerfrei, sofern keine Ausgleichsleistungen erbracht würden. Durch die überproportionale Beteiligung an den Baukosten habe die Einsprecherin eine die Wertverschiebung ausgleichende Gegenleistung erbracht.