Die Differenz interpretiere es als Mehrzuteilung, was falsch sei. Die Differenz zwischen den ursprünglichen und den heutigen Eigentumsverhältnissen ergebe sich aus ihren überproportionalen Investitionen. Dadurch erhalte sie einen höheren Anteil am Gesamtwert, ohne dafür ausgleichungspflichtig zu sein. Mit Einspracheverfügung vom 5. Januar 2015 bestätigte das Grundbuchamt die angefochtene Veranlagungsverfügung. Es erwog, gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;