B. Diese Veranlagungsverfügung focht D., vertreten durch Rechtsanwalt und Notar G., am 2. Dezember 2014 mit Einsprache an. Sie beantragte, die Veranlagungsverfügung vom 4. November 2014 sei aufzuheben und auf die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu verzichten. Der bereits bezahlte Betrag von Fr. 12‘120.– sei zuzüglich Verzugszins zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus, das Grundbuchamt sei entgegen der anderslautenden Vereinbarung von einer den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen entsprechenden Beteiligung der Parteien an den Investitionen ausgegangen. Die Differenz interpretiere es als Mehrzuteilung, was falsch sei.