Mit öffentlicher Urkunde vom 25. Juni 2014 und Nachtrag vom 13. Oktober 2014 verurkundete Notar G. auf der Parzelle Nr. 1000 unter anderem die Aufhebung der Miteigentumsanteile bzw. -blätter, die Begründung von Stockwerkeigentum und die anschliessende Übertragung der Stockwerkeinheiten auf D., E. und F. im Sinne einer Realteilung. Der verurkundende Notar hat am 30. Juni 2014 beim Grundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) für diese Realteilung eine Selbstdeklaration eingereicht, wonach keine Handänderungssteuer geschuldet sei. Das Grundbuchamt legte in seiner Veranlagungsverfügung vom 4. November 2011 die Handänderungssteuer auf Fr. 12‘120.– fest.