Handänderungssteuer: Steuerbefreiung bei Realteilung Für Realteilungen gemeinschaftlichen Eigentums enthält Art. 9 HG eine Sonderregelung, wonach die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben wird, wenn die ganze oder die teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft erfolgt (E. 2). Ist der Anrechnungswert für ein Grundstück, das eine Partei übernimmt, höher als deren Realteilungsanspruch, so stellt die Differenz eine für die Handänderungssteuer relevante Ausgleichsleistung dar (E. 3)