8 In diesem Verfahren sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Eine Kopie der Replik der Beschwerdeführer vom 1. April 2015 geht zur Kenntnis an das Grundbuchamt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von pauschal Fr. 800.– werden der einfachen Gesellschaft, bestehend aus B.______ und D.______, unter solidarischer Haftbarkeit ihrer Mitglieder zur Bezahlung auferlegt.