schwerdeführer sind somit unbegründet. 7. Im Ergebnis gelangt die JGK zum Schluss, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unbegründet und folglich abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), welche pauschal auf Fr. 800.– festzusetzen sind (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Die Verfahrenskosten sind der einfachen Gesellschaft, bestehend aus B.______ und D.______, unter solidarischer Haftbarkeit ihrer Mitglieder zur Bezahlung aufzuerlegen.