6.3 Vorliegend handelt es sich beim ersten der genannten Fälle um unterschiedliche Sachverhalte, was eine Differenzierung in der steuerrechtlichen Behandlung rechtfertigt. Hinsichtlich des zweiten Falls ist festzuhalten, dass eine Praxisänderung des Grundbuchamts mit einem Willen zur dauernden Neuausrichtung nicht erkennbar ist. Auch besteht keine bisherige ständige gesetzwidrige Praxis, an der das Grundbuchamt nach dessen eigenem Bekunden festzuhalten gedenkt. Infolgedessen liegt keine Verletzung der Rechtssicherheit oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Die Voraussetzungen für eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Einwände der Be-