Es liegt eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor; (2.) die Behörde gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt; und es bestehen (3.) keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 190 f. mit weiteren Hinweisen; kritisch zur bundesgerichtlichen Praxis PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff.).