2014, S. 183 N. 2 und S. 184 N. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in einem anderen Fall nicht oder nicht richtig angewendet wird, vermittelt kein Recht, in einem ähnlich gelagerten zweiten Fall ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Ge-