6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, dass die Grundbuchämter des Kantons Bern ähnliche und teilweise völlig gleich gelagerte Fälle als Realkollation und als Ausnahme von der Steuerpflicht anerkannt hätten. Als Beispiel verweisen die Beschwerdeführer auf zwei Fälle. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die unterschiedliche Anwendung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer verletze Treu und Glauben. Eine Praxisänderung sei mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass der vorliegende Fall nicht verglichen werden könne mit den beiden Fälle, auf welche die Beschwerdeführer hinweisen.