5.2 Das Ausscheiden von C.______aus der einfachen Gesellschaft stellte eine Änderung im Personenbestand und im Beteiligungsumfang einer Gemeinschaft zu gesamter Hand dar. Ein solcher Vorgang stellt kein erbrechtliches Geschäft dar und ist nach Art. 5 Abs. 2 Bst a HG grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig. Es liegt keine Ausnahme von der Handänderungssteuerpflicht vor, da das Ausscheiden von C.______weder einen Erwerb infolge Erbteilung im Sinne von Art. 12 Bst. d HG noch einen Erwerb durch Erbgang nach Art. 12 Bst. e HG darstellt. Bei diesem Ergebnis muss nicht abschliessend geklärt werden, ob eine Realkollation unter Art. 12 Abs. d HG zu subsumieren ist.