Das Ausscheiden von C.______aus der einfachen Gesellschaft wurde demnach fälschlicherweise im Namen der Erbengemeinschaft in einer partiellen Erbteilung beschlossen. Richtigerweise hätte die einfache Gesellschaft über das Ausscheiden von C.______einen Beschluss treffen müssen. Da jedoch die Personenzusammensetzung der Erbengemeinschaft sowie der ursprünglichen einfachen Gesellschaft dieselbe ist, ändert dies nichts an dem Entscheid, die einfache Gesellschaft nun neu mit B.______ und D.______ weiterzuführen.