Die Parzelle Nr. 1000 blieb daher auch nach dem Tod von A.______im Eigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus C.______, B.______ und D.______. Infolgedessen konnte die Parzelle Nr. 1000 auch nicht von der Erbengemeinschaft, bestehend aus C.______, B.______ und D.______, in eine partielle Erbteilung einbezogen werden (vgl. dazu PAUL EITEL, a.a.O., Vorbemerkungen vor Art. 626 ff. N. 24 und PETER BREITSCHMID ET AL., Erbrecht, S. 158 f.). Das Ausscheiden von C.______aus der einfachen Gesellschaft wurde demnach fälschlicherweise im Namen der Erbengemeinschaft in einer partiellen Erbteilung beschlossen.