5. 5.1 Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Nachlass einer verstorbenen Person auf mehrere Erben übergeht (Art. 602 ZGB). Aus der Hinzufügung der ausgleichungsrechtlich berücksichtigten lebzeitigen Zuwendungen zum reinen Nachlass ergibt sich die Teilungsmasse (PAUL EITEL, a.a.O. Vorbemerkungen vor Art. 626 ff. N. 15 mit weiteren Hinweisen und Art. 628 N. 12). Vorliegend war es mangels Ausgleichung nicht möglich, die Parzelle Nr. 1000 mittels Realkollation zur Teilungsmasse hinzuzufügen. Die Parzelle Nr. 1000 blieb daher auch nach dem Tod von A.______im Eigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus C.______, B.______ und D.______.