Unabhängig von dieser Bezeichnung handelt es sich beim Vertrag vom 30. Juni 2003 um eine erbrechtsunabhängige Übertragung der Parzelle Nr. 1000 zu Lebzeiten von A.______, welche aus den genannten Gründen der Ausgleichung bzw. der Realkollation nicht zugänglich ist. Ob der Vorgang als Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft oder als Schenkung bezeichnet wurde, ist nicht massgeblich (vgl. zu den Begriffen des Vorempfangs, der Schenkung und der lebzeitigen Zuwendung PETER BREITSCHMID, a.a.O., S. 65 f. und PAUL EITEL, a.a.O., Art. 626 N. 33 ff.).