Selbst wenn die Ausgleichungspflicht nicht wegbedungen worden wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass vorliegend keine Ausgleichung vorgenommen werden kann und dementsprechend auch keine Möglichkeit der Realkollation besteht. Ebenso unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, wonach es sich beim Vertrag vom 30. Juni 2003 um ein erbrechtliches Geschäft handle, welches im Grundbuch mit dem Erwerbtitel «Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft» eingetragen sei. Unabhängig von dieser Bezeichnung handelt es sich beim Vertrag vom 30. Juni 2003 um eine erbrechtsunabhängige Übertragung der Parzelle Nr. 1000 zu Lebzeiten von A.__