5 Nicht massgebend ist zudem, ob die Ausgleichungspflicht im Vertrag vom 30. Juni 2003 explizit wegbedungen wurde und ob ein Anrechnungswert festgesetzt wurde. Wie die Beschwerdeführer selbst festhalten, war die Wegbedingung der Ausgleichungspflicht ohne Sinn, da die Abtretung an alle Erben gemeinsam erfolgte. Selbst wenn die Ausgleichungspflicht nicht wegbedungen worden wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass vorliegend keine Ausgleichung vorgenommen werden kann und dementsprechend auch keine Möglichkeit der Realkollation besteht.