Folglich kann die lebzeitige Übertragung der Parzelle Nr. 1000 auch nicht durch eine Realkollation zum Zwecke der Ausgleichung rückgängig gemacht werden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer gilt dies unabhängig davon, ob sich im Nachlass von A.______neben der Parzelle Nr. 1000 noch andere Vermögenswerte befinden.