4.2 Vorliegend übertrug A.______im Vertrag vom 30. Juni 2003 die Parzelle Nr. 1000 ihren drei Nachkommen mit einer Beteiligung von je einem Drittel als einfache Gesellschaft. A.______beteiligte somit ihre einzigen gesetzlichen Erben in gleichem Masse. Bei dieser Ausgangslage ist eine Ausgleichung weder nötig noch möglich, da es sowohl am Ausgleichungsobjekt, als auch an ausgleichungsberechtigten oder ausgleichungspflichtigen Personen mangelt. Folglich kann die lebzeitige Übertragung der Parzelle Nr. 1000 auch nicht durch eine Realkollation zum Zwecke der Ausgleichung rückgängig gemacht werden.