Lebzeitige Geschäfte nur mit einzelnen Erben widersprechen dem fundamentalen erbrechtlichen Gleichheitsgrundsatz; unentgeltliche Vorempfänge sind deshalb grundsätzlich in den Nachlass bzw. in den Nachlasswert einzubeziehen (PETER BREITSCHMID, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung – Probleme um Herabsetzung und Ausgleichung; in St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 46, 1997, S. 60). Nach Art. 628 Abs. 1 ZGB haben die Erben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in natura (Realkollation) oder durch Anrechnung dem Werte nach (Idealkollation) vorzunehmen.