Bei der Ausgleichung geht es um die Verwirklichung der Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsidee der gesetzlichen Erben und damit der Gerechtigkeitsidee (anstelle vieler PAUL EITEL, Berner Kommentar, 2004, Vorbemerkungen vor Art. 626 ff. N. 10, mit weiteren Hinweisen). Diese Grundidee und damit der Zweck des Instituts ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als «Aus-Gleichung» (PIERRE W IDMER, Grundfragen der erbrechtlichen Ausgleichung – Eine kritischrechtsvergleichende Studie zur Theorie des Vorempfangs, Diss. Bern 1971, S. 19). Lebzeitige Geschäfte nur mit einzelnen Erben widersprechen dem fundamentalen erbrechtlichen Gleichheitsgrundsatz;