4. 4.1 Das Gesetz sieht die Realkollation im Zusammenhang mit der Ausgleichung zwischen den Erben vor. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen die Erblasserin bzw. der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Auf diesem Weg werden lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin bzw. des Erblassers erbrechtlich berücksichtigt und in den Nachlass einbezogen.