So ist unter anderem beim Erwerb durch Nachkommen keine Handänderungssteuer zu entrichten; bei der Erbteilung ist das Verhältnis zwischen der erwerbenden Person und der Erblasserin bzw. dem 4 Erblasser massgebend (Art. 12 Bst. d HG). Zudem ist beim Erbgang keine Handänderungssteuer geschuldet (Art. 12 Bst. e HG).