Die Handänderungssteuer wird auf der Gegenleistung des Grundstückserwerbs erhoben. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, welche die erwerbende Person der veräussernden Person oder Dritten zu erbringen hat (Art. 6 HG). Zur Berechnung der Steuer wird Gesamteigentum wie Miteigentum behandelt (Art. 10 Abs. 1 HG). Der Steuersatz beträgt 1,8 % (Art. 11 Abs. 1 HG). Steuerpflichtig ist die rechtserwerbende Person (Art. 2 Bst. a HG). Art. 12 HG führt verschiedene Ausnahmen auf, bei deren Vorliegen keine Handänderungssteuer zu entrichten ist. So ist unter anderem beim Erwerb durch Nachkommen keine Handänderungssteuer zu entrichten;