3. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und 5 HG). Objekt der Handänderungssteuer bildet unter anderem der zivilrechtliche Eigentumsübergang (Art. 5 Abs. 1 Bst. a HG). Zudem sind weitere Rechtsgeschäfte dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang gleichgestellt, so auch die Änderung im Personenbestand oder im Beteiligungsumfang einer Gemeinschaft zur gesamten Hand (Art. 5 Abs. 2 Bst. a HG). Art. 6 bis 10 HG halten die Bemessungsgrundlagen der Handänderungssteuer fest. Die Handänderungssteuer wird auf der Gegenleistung des Grundstückserwerbs erhoben.