Demgegenüber ist das Grundbuchamt der Ansicht, im Vertrag vom 30. Juni 2003 sei die Ausgleichungspflicht explizit wegbedungen worden bzw. aufgrund der Gleichbehandlung der Erben bestehe zwischen ihnen keine Ausgleichungspflicht. Als Folge könne die lebzeitige Übertragung der Liegenschaft nicht durch Realkollation rückgängig gemacht werden. Das Ausscheiden von C.______aus der einfachen Gesellschaft sei keine Erbteilung nach Art. 12 Bst. d HG. Streitig und zu prüfen ist somit die Frage nach der Handänderungssteuerpflicht der Beschwerdeführer. Nicht beanstandet wird die Bemessung der Steuer, so dass auf die Höhe des veranlagten Betrages von Fr. 13‘620.– nicht näher eingegangen wird.