3 Abgesehen davon ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, die Erbengemeinschaft habe bei einer partiellen Erbteilung von ihrem Wahlrecht nach Art. 628 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Gebrauch gemacht, indem sie eine Ausgleichung mittels Realkollation der Parzelle Nr. 1000 vorgenommen hätten und die Liegenschaft anschliessend teilten. Dieser Vorgang sei nach Art. 12 Bst. e HG steuerfrei.