Diese fehlerhafte Bezeichnung vermag jedoch an ihrer Beschwerdebefugnis – insbesondere aufgrund derselben Personenzusammensetzung – nichts zu ändern. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 20. August 2013 verlangt wird. Der Einspracheverfügung vom 20. Januar 2014 kommt eine devolutive Wirkung zu, wodurch sie an Stelle der Veranlagungsverfügung tritt und ausschliessliches Anfechtungsobjekt bildet (Art. 53 Abs. 2 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).