1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch die ablehnende Einspracheverfügung des Grundbuchamtes vom 20. Januar 2014 besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und sind daher befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern verwendeten Bezeichnung bilden sie allerdings nicht eine Erbengemeinschaft, sondern eine einfache Gesellschaft (vgl. unten E. 5.1). Diese fehlerhafte Bezeichnung vermag jedoch an ihrer Beschwerdebefugnis – insbesondere aufgrund derselben Personenzusammensetzung – nichts zu ändern.