C. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben B.______ und D.______, vertreten durch Notar E.______, am 10. September 2013 Einsprache beim Grundbuchamt. Sie beantragten, die partielle Erbteilung sei als Realkollation anzuerkennen und wegen des daraus folgenden Wegfalls der Steuerpflicht sei die Verfügung vom 20. August 2013 aufzuheben. Das Grundbuchamt verneinte mit Einspracheverfügung vom 20. Januar 2014 eine Ausnahme von der Steuerpflicht und setzte die Handänderungssteuer auf unverändert Fr. 13‘620.– fest. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 führen B.______ und D.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bezeichnet als Erbengemeinschaft, wiederum vertreten