B. Mit der Veranlagungsverfügung vom 20. August 2013 verneinte das Grundbuchamt, dass im Rahmen der Übertragung der Parzelle Nr. 1000 vom 12. März 2013 eine Realkollation möglich sei bzw. eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorliege. Das Grundbuchamt setzte die Handänderungssteuer auf Fr. 13‘620.– fest, wobei als Berechnungsgrundlage ein Drittel des Teilungswertes von Fr. 2‘270‘000.–, ausmachend Fr. 756‘666.65, diente.