Zudem wurde im Vertrag vom 12. März 2013 festgehalten, dass B.______, C.______und D.______ von der Ausgleichung durch Einwerfung ihrer Gesamteigentumsanteile «in Natur» (Realkollation) Gebrauch machten. In der Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vom 14. März 2013 machte Notar E.______ als Vertreter der Erbengemeinschaft, bestehend aus B.______, C.______und D.______, geltend, dass aufgrund der Realkollation eine Ausnahme von der Handänderungssteuerpflicht bestehe.